PV-Anlagen und die solare Blendung

Angesichts den aktuellen Fragen zum Klimawandel und zur fossilen Energieversorgung bzw. den Alternativen dazu, wurde zuletzt sehr viel über Windkraftanlagen und photovoltaische Energieerzeuger, sogenannte PV-Anlagen gesprochen und auch Förderungen für den Bau derselben ausgegeben. Neben dem Wunsch nach Gewinnung von umweltfreundlicher Energie und Wärme etc. stehen den Vorteilen der Sonneneinstrahlung aber auch die Nachteile wie z.B. übermäßige Blendungen entgegen, wenn diese bei der Planung und Ausführung nicht ausreichend Berücksichtigung finden. Ein Kernproblem vieler PV-Anlagen ist nämlich, dass die Sonne selbst bei tiefem Stand noch immer eine Leucht­dichte von über 108 cd/m² aufweisen kann, was selbst bei einem Reflexionsgrad von nur 1% an z.B. hochentspiegelten PV-Elementen die Schwelle zur Absolutblendung beim Betrachtenden überschreiten lässt.

Um mit den – aufgrund der weiter ansteigenden Attraktivität von PV-Anlagen – auch zunehmenden Problem­fällen umzugehen, wurden mit der OVE Richtlinie R 11-3 „Blendung durch Photovoltaikanlagen“ im Jahr 2016 für Öster­reich grund­legende Festlegungen betreffend die Ermittlung und Beurteilung von anlagen­bedingten Reflex­ionen getroffen. Ähnliche Bestimmungen liegen mittlerweile auch in den BRD und in der Schweiz vor.

Diese OVE Richtlinie R 11-3 wird typischerweise zur Planung von PV-Anlagen und insbesondere bei Prüfungen im Rahmen von Behörden- und Gerichtsverfahren herangezogen. Es liegen diesbezüglich u.a. auch schon mehrere Judikate vor, die über die Ortsüblichkeit und Zumutbarkeit von PV-bedingten Reflexionen urteilen.

Die Richtlinie ist kostenpflichtig und kann u.a. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (OVE) unter der Webadresse https://shop.ove.at/de/product/ove-richtlinie-r-11-3-2016-11-01 bezogen werden. Beurteilungsrelevant sind im Sinne der OVE Richtlinie R 11-3 Bereiche des Wohnens (Wohn- und Schlafräume) aber auch Arbeitszimmer/Büros, Krankenzimmer, Schulungsräume etc. und Erholungsbereiche im Freien wie auch Verkehrsflächen. Es folgt ein kurzes Zitat aus der Richtlinie:

„Bei Auftreten von Absolutblendung ist das zeitliche Auftreten daher insofern zu beschränken, als dass weder die Einwirkzeit von 30 Minuten pro Tag noch von 30 Stunden pro Jahr überschritten wird… soll zur Beurteilung eine Grenze zur Gesundheitsgefährdung bei einer Einwirkung von 1 Stunde pro Tag bzw. 60 Stunden pro Jahr angesetzt werden.“

Die Stadt Wien hat beispielsweise im Februar dieses Jahres einen Leitfaden zur Errichtung von PV-Anlagen herausgebracht. Mit diesem Dokument wird z.B. festgelegt, dass „Nachbarrechte“ im Baubewilligungsverfahren nur eingeschränkt geltend gemacht werden dürfen und „bei PV-Anlagen auf Bauwerken zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen können Immissionen grundsätzlich nicht eingewendet werden.“ Dennoch wird unter Pkt. 6 „Blendung“ des Leitfadens der Stadt Wien sehr wohl darauf verwiesen, dass PV-Anlagen hinsichtlich Ihrer möglichen Blendwirkung von den Planenden zu prüfen sind.

Dabei bedient sich der Leitfaden einer zweistufigen Herangehensweise. Sind in einem ersten Schritt der Prüfung „immissionsgünstige Verhältnisse“ wie z.B. PV-Anlagen ohne Sichtverbindung zu Aufenthaltsräumen, PV-Anlagen in einer Höhe die bestehende Dächer überragt, PV-Anlagen mit flacher Anstellung der Elemente ≤ 15° (teils sogar ≤ 35°) wenn keine viel höheren Gebäude in der Umgebung stehen oder auch Anlagen die in einer durchgängigen Glasfassade integriert sind … gegeben, dann genügt in der Regel eine Bestätigung der Planenden, dass genannte Punkte eingehalten werden. Liegen jedoch Verhältnisse vor, die nicht diesen Voraussetzungen entsprechen, dann ist ein Nachweis durch einen Sachverständigen auf Einhaltung der Kriterien nach ÖVE Richtlinie R 11-3:2016 zu erbringen.

Aus der Praxis …

Meine Erfahrungen aus den letzten Projektierungen und Gerichtsfällen zeigen auf, dass dachseitige Anlagen mit flacher Bauweise (d.h. Anstellung der Elemente ≤ 15°) deutlich weniger Problemfälle schaffen. Oft hilft einem eine bereits bestehende Attika, dass die Elemente am Dach aus der Bodenperspektive heraus oder vom Erdgeschoss der Nachbarn kaum/nicht einzusehen sind. Zudem lenkt der flache Anstellwinkel die Sicht auf den „niedrige Himmelsbereiche“, die eher der Zeit der Morgen- und Abendsonne zuzurechnen sind und bestehendes Gelände und bestehende Bauten bereits einen Sichtschutz bilden können.

Die problemreichsten Fälle die ich zu beurteilen hatte, ergaben sich aus Situationen, wo Reflexionsflächen und Immissionsbereiche höhenversetzt lagen. D.h. entweder handelte es sich um ein hohes oder hoch am Gelände stehendes Haus mit Blick nach unten auf die Solar-/PV-Anlage oder aber das Wohnobjekt lag am Hang niedriger und der Blick richtete sich nach oben zur Solar-/PV-Anlage. Aus beiden Perspektiven können sich tendenziell ungünstige Sichtverhältnisse auf eine Sonnenlaufbahn (Grundvoraussetzung für die Bildung eines Blendereignisses) ergeben. Aufgrund der steigenden Nachfrage nach Solar-/PV-Anlagen ergibt sich aber noch ein ganz anderes Problem. Die Behörden werden (vergleichbar den ca. 14.000 Stück neu errichteten Luft-Wasser-Wärmepumpen im Jahr) bei der Vielzahl an kommenden Anlagen kaum mit der Prüfung von Einreichunterlagen nachkommen.

Eine Erleichterung bringt womöglich der Ansatz des neu novellierten österreichischen Luftfahrtgesetzes, wonach Anlagen bis zu 100 m² zum Teil freigestellt werden. Auszug zur Novelle: „§ 94 (4) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Anlagengröße von 100 m² sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen. Innerhalb und unterhalb von festgelegten Sicherheitszonen (§ 87) ist für diese Anlagen der Stand der Technik in Bezug auf die Beurteilung von Blendungen einzuhalten.

Dies ist vielleicht ein Weg auch länderspezifische Baugesetze (vgl. vorstehende Ausführungen zur Stadt Wien) noch weiter anzupassen.

Weitgehend unkritisch sind PV-Anlagen zu sehen, die sich nach dem Sonnenlauf automatisch ausrichten. Hier ergibt sich kaum ein Blickwinkel (möglicherweise dann, wenn die Sonne direkt „hinter“ dem Betrachtenden steht), wobei die Dauer aufgrund der Beweglichkeit der Anlage ebenfalls eingeschränkt wird.

Andreas Doppler, 07.09.2022
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